Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´S) der TCI GmbH

 

 

I. Preise

Der Preis der Kraftfahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, incl. Umsatzsteuer entsprechend dem Tag der Auslieferung. Eine Änderung des Umsatzsteuergesetztes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

II. Garantie / Gewährleistung

1) Die TCI GmbH verpflichtet sich, alle Fahrzeuge nach Maßgabe von Nr. IV) zulassungsfähig mit COC auszuliefern.

Nach Zulassung des Fahrzeuges muß eine Kopie des Zulassungsbescheinigung Teil I an die TCI GmbH geschickt werden. Danach wird eine vom jeweiligen Vertragshändler ausgefüllte und abgestempelte Garantiekarte bzw. Garantieheft übersandt.

2) Der Umfang der Garantie/Gewährleistung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellers oder Vertragshändlers, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

III. Lieferung

1) Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der vollständigen Bestellung (Vollmacht, Ausweiskopie und Meldebescheinigung falls erforderlich) bei der TCI GmbH. Lieferfristen sind unverbindlich. Streik, höhere Gewalt und Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten soweit dies nicht die TCI GmbH verschuldet hat, befreien die TCI GmbH von der Lieferung.

2) Der Auftraggeber kann frühestens 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins die TCI GmbH auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die TCI GmbH in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der TCI GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In Folge des Rücktritts kann der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn bei der TCI GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Dieser beschränkt sich bei grober Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises.

4) Bei Selbstabholung hat die Abnahme des Fahrzeugs innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs beim Vertragshändler der TCI GmbH zu erfolgen, es sei denn, es werden ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen.
Holt der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist von weiteren 7 Tagen sein Fahrzeug nicht ab, so ist die TCI GmbH berechtigt, die vertragliche Leistung abzulehnen und pauschalierten Schadenersatz von 15 % zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß der TCI GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5) Bei Lieferung hat der Auftraggeber nach Absprache mit dem Spediteur dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug in Empfang genommen werden kann. Eventuelle Transportschäden sind dem Spediteur sofort schriftlich anzuzeigen.

IV. Bezahlung

1) Bei Lieferung erfolgt die Bezahlung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter. Nach Eingang des Kaufpreises wird von der TCI GmbH der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Auftraggeber versandt.

2) Bei Selbstabholung erhält der Käufer von der TCI GmbH die COC zur Zulassung des Fahrzeuges. Nach Bezahlung des Kaufpreises wird das Fahrzeug beim Vertragshändler der TCI GmbH zur Abholung freigegeben.
Die Kaufpreissumme kann auf Wunsch des Auftraggebers auf einem Treuhandkonto bei einem Rechtsanwalt hinterlegt werden, wenn sich dieser vorher gegenüber der TCI GmbH verpflichtet, bei Mitteilung der Übernahme des Fahrzeuges den ungeschmälerten Betrag unverzüglich an die TCI GmbH zu überweisen. Anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

3) Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.

V. Rücktritt

1) Die TCI GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, für den Fall, dass ein Import des bestellten Fahrzeugs aufgrund von der TCI GmbH nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden kann, vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Anzahlungen sind zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

2) Das gleiche Recht steht der TCI GmbH zu, wenn der Hersteller in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung das Modell, z.B. durch eine erweiterte Ausstattung verbessert, ohne daß dies entsprechend angekündigt worden war und deshalb den Preis um mehr als 1 % erhöht.

VI. Verschiedenes

1) Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.

2) Übertragungen von Rechten und Pflichten, sowie Ansprüche aus diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der TCI Gmbh.

3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für den Kauf notwendigen Unterlagen beizubringen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die TCI GmbH berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

4) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag tritt der Auftraggeber seine Ansprüche auf Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug an die TCI GmbH ab. Die TCI GmbH nimmt diese Abtretung an.

5) Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber an die TCI GmbH sicherungsübereignet.

6) Die Ausstattung entspricht dem Angebot in der TCI GmbH-Preisliste. Es wird keine Haftung für evtl. Abweichungen von der deutschen Serienausstattung übernommen. Ebenso übernimmt die TCI GmbH keine Haftung, wenn nach dem Kaufvertragsabschluß vom Hersteller Ausstattungsänderungen vorgenommen werden.

7) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der TCI GmbH für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, soweit das Gesetz Vereinbarungen hierüber zuläßt.